§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Landesverband Buckfastimker Bayern e. V.“
    (im Folgenden kurz LVBB genannt).
  2. Der LVBB hat seinen Sitz in Allersberg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck

  1. Der LVBB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2.  Zweck des LVBB ist die Förderung von Tierzucht.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    1. die Pflege und Förderung der Haltung und Zucht der Buckfastbiene. Bei der Bienenzucht wird der Zuchtweg Bruder Adams beschritten, der nach seiner Wirkungsstätte, dem Kloster Buckfast (Devon, England), als „Buckfastbienenzucht“ in den Sprachgebrauch eingegangen ist;
    2. die Förderung der Zusammenarbeit der Buckfastbienenzüchter sowie die Auslese und Selektion von Buckfastbienen unter süddeutschen Klima- und Trachtbedingungen;
    3. die Vermittlung von Fachwissen über die Buckfastbienenzucht und -haltung durch Veranstaltungen und Kurse;
    4. den Betrieb von Belegstellen und die Organisation von Besamungsaktionen.
  4. Der LVBB ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des LVBB, einschließlich etwaiger Überschüsse, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliedschaft im LVBB kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird die Aufnahme abgelehnt, kann der Antragsteller Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit.
  2. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
  3. Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Über die Höhe des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist bis zum 31. März jeden Jahres zu zahlen.
  4. Dem LVBB können angehören:
    1. Ordentliche Mitglieder
      sind aktive Mitglieder, die selbst Buckfastbienen halten und die Interessen des Vereins fördern;
    2. Fördermitglieder
      sind Mitglieder, die selbst keine Buckfastbienen halten, aber die Interessen des Vereins fördern;
    3. Ehrenmitglieder
      sind Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste um die Buckfastbiene oder den LVBB erworben haben. Sie können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch freiwilligen Austritt des Mitglieds zum Schluss des Geschäftsjahres. Die Austrittserklärung muss schriftlich bis spätestens 30.09. des Geschäftsjahres beim Vorstand eingehen;
    2. bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags;
    3. durch Tod des Mitglieds;
    4. durch Ausschluss.
  2. Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss aus dem LVBB ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung und Interessen des LVBB verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere vereinsschädigendes Verhalten, vorliegt.
  3. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 6 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung von Gründen durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
  4. Gegen den Ausschließungsbeschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Ausschließungsbeschluss der Mitgliederversammlung erfolgt in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Das betroffene Mitglied soll vor der Beschlussfassung gehört werden. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  5. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei nicht rechtmäßig.
  6. Die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft entstandenen Ansprüche des LVBB gegen das ausscheidende Mitglied bleiben bestehen. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen des LVBB.
  7. Schadensersatzansprüche gegen den LVBB sind wegen eines Ausschlusses ausgeschlossen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben Anspruch auf Förderung ihrer Interessen nach Maßgabe dieser Satzung. Insbesondere sind sie berechtigt, an den Veranstaltungen des LVBB teilzunehmen und seine Einrichtungen zu nutzen.
  2. Die Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
  3. Mitglieder haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des LVBB nach besten Kräften zu fördern und das Eigentum des LVBB fürsorglich und pfleglich zu behandeln.

§ 6 Organe des LVBB

Die Organe des LVBB sind

  • der Vorstand und
  • die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem/der 1. Vorsitzenden,
    2. dem/der 2. Vorsitzenden,
    3. dem/der Schriftführer/-in,
    4. dem/der Schatzmeister/-in,
    5. dem/der Zuchtkoordinator/-in.
  2. Der LVBB wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist möglich.
  4. Der Vorstand ist verantwortlich für
    1. die Führung der laufenden Geschäfte;
    2. die Ausführung der Beschlüsse von Vorstand und Mitgliederversammlung;
    3. die Verwaltung des Vereinsvermögens;
    4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;
    5. das Kassen- und Rechnungswesen;
    6. die Erstellung des Jahresberichts;
    7. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
    8. die Bestellung von Beiräten.
  5. Vorstandssitzungen werden vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der 2. Vorsitzenden, per E-Mail, schriftlich oder telefonisch einberufen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat volles Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.
  6. Bei Beschlussunfähigkeit muss binnen 10 Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen werden. Diese zweite Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Auf diese besondere Beschlussfähigkeit ist in der Einladung zu einer zweiten Sitzung hinzuweisen.
  7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
  8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u. a. die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder, allgemeine Abrechnungs- und Verwaltungsmodalitäten sowie die Beiträge festgelegt werden.
  9. Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 8 Vergütung des Vorstands, Aufwandsersatz

  1. Vorstandsmitglieder und Beiräte sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können bei Bedarf eine angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Zeit- oder Arbeitsaufwand erhalten. Über die Gewährung und Höhe einer etwaigen Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung.
  2. Für den Abschluss von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand gemäß § 26 BGB zuständig.
  3. Aufwendungen für den Verein werden gemäß § 670 BGB gegen Vorlage von Belegen ersetzt.

§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich abgehalten. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Textform einberufen unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen. In der Einladung sind die Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen anzugeben. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
    2. die Wahl der Kassenprüfer;
    3. die Entscheidung über die Aufnahme nach § 3 Absatz (4) Nummer 3 und den Ausschluss nach § 4 Absatz (1) Nummer 4 ff;
    4. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
    5. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;
    6. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
    7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
    8. die Beschlussfassung über die Auflösung des LVBB und die Verwendung des Vermögens.
  3. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des LVBB.
  4. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz und Satzung das nicht anders regeln. Stimmvollmachten sind nicht zulässig. Auf Antrag beschließt die Mitgliedersammlung, ob geheim abgestimmt wird. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.
  5. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  6. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ⅔ der abgegebenen Stimmen.
  7. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Bei dessen Abwesenheit wird die Versammlung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Bei dessen Abwesenheit wählt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

§ 10 Protokollierung von Beschlüssen

  1. Die Sitzungen und Versammlungen der Organe des LVBB werden protokolliert, die Beschlüsse werden festgehalten.
  2. Das Protokoll ist von dem/der Schriftführer/-in zu verfassen und von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Ist der/die Schriftführer/in verhindert, wird vom Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied mit der Anfertigung der Niederschrift bestimmt.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 25 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird.
  2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen in 9 und § 10 der Satzung entsprechend.

§ 12 Kassen- und Rechnungswesen

  1. Die Mittel zur Deckung der Kosten des LVBB werden unter anderem durch Beiträge der Mitglieder in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe aufgebracht.
  2. Alle Einnahmen und Mittel des LVBB werden ausschließlich zur Erreichung der Ziele des LVBB eingesetzt.
  3. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des LVBB fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Für das Rechnungswesen ist der/die Schatzmeister/-in zuständig.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer/-innen, die nicht Vorstandsmitglieder oder Beiräte sind, für die Dauer von 4 Jahren. Diese überprüfen je nach Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Jahr die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer fertigen über jede Prüfung eine Niederschrift an und erstatten Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

§ 13 Satzungsänderungen durch Vorstand

Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde verlangt werden, beschließen.

§ 14 Auflösung des LVBB, Mittelverwendung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des LVBB an eine durch Beschluss der Mitgliederversammlung noch zu bestimmende andere gemeinnützige Organisation, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Tierzucht zu verwenden hat.

Informationen

Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung des LVBB am 15. November 2020 und eingetragen im Registergericht Nürnberg. Nachträgliche Änderung des §2 – Abs. 5  auf Anforderung des Finanzamt Weiden i.d. OPf. eingefügt – eingetragen im Registergericht Nürnberg am 23. März 2022.

 

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